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   BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08   

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https://dejure.org/2008,8790
BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08 (https://dejure.org/2008,8790)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2008 - 2 StR 234/08 (https://dejure.org/2008,8790)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08 (https://dejure.org/2008,8790)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen einen Senatsbeschluss; Möglichkeit einer Verlängerung der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) zur Abgabe einer Gegenerklärung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 356 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 3
    Keiner Verlängerung der Frist zur Gegenerklärung, kein Abwarten nach Fristablauf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 352
  • StV 2008, 570 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.2007 - 1 StR 497/07

    Antrag auf rechtliches Gehör(Anhörungsrüge; Zulässigkeit)

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151).
  • BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06

    Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151).
  • BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69

    Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
  • BGH, 20.02.2008 - 5 StR 460/07

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Februar 2008 - 5 StR 460/07).
  • BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachverfahrens

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 239/23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Im Übrigen weist der Senat - erneut - darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 14.11.2023 - 4 StR 239/23

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche

    Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23

    Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe

    Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht

    Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).

    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen - in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie ? hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen ? in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 ? 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 StR 439/18

    Verwerfung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

    Eine solche Rüge wäre auch unbegründet; denn die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 16.06.2021 - 3 StR 300/20

    Verwerfung der Anhörungsrüge (keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    In einer derartigen Konstellation braucht eine ergänzende Stellungnahme nicht abgewartet zu werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Frist zur Abgabe einer

    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier von einer der beiden den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen - in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 590/18

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sie lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • OLG Rostock, 26.09.2018 - 20 RR 52/18

    Revisionsverwerfung durch Beschluss

  • OLG Rostock, 26.09.2018 - 1 Ss 50/18

    Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 nicht verlängerbar

  • OLG Schleswig, 03.05.2019 - I Ss 38/19

    Die Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert

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