Rechtsprechung
BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 356a StPO; § 349 Abs. 3 StPO
Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen einen Senatsbeschluss; Möglichkeit einer Verlängerung der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) zur Abgabe einer Gegenerklärung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 356 a
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 3
Keiner Verlängerung der Frist zur Gegenerklärung, kein Abwarten nach Fristablauf - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 352
- StV 2008, 570 (Ls.)
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.12.2007 - 1 StR 497/07
Antrag auf rechtliches Gehör(Anhörungsrüge; Zulässigkeit)
Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151). - BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten …
Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151). - BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69
Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen …
Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17). - BGH, 20.02.2008 - 5 StR 460/07
Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Februar 2008 - 5 StR 460/07). - BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96
Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachverfahrens
Auszug aus BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
- BGH, 14.02.2024 - 4 StR 239/23
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Im Übrigen weist der Senat - erneut - darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - BGH, 14.11.2023 - 4 StR 239/23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche
Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in …
Der Senat weist zudem darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
- BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe …
Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN;… Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE;… differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen). - BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht …
Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen - in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
- BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung der Revisionsbegründung selbst dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie ? hier für einen Zeitpunkt nach Durchführung von anwaltlichen Tatsachenermittlungen ? in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 ? 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - BGH, 27.02.2019 - 2 StR 439/18
Verwerfung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
Eine solche Rüge wäre auch unbegründet; denn die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - BGH, 16.06.2021 - 3 StR 300/20
Verwerfung der Anhörungsrüge (keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …
In einer derartigen Konstellation braucht eine ergänzende Stellungnahme nicht abgewartet zu werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN). - BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Frist zur Abgabe einer …
Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier von einer der beiden den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen - in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - BGH, 27.03.2019 - 2 StR 590/18
Unbegründete Anhörungsrüge
Sie lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - OLG Rostock, 26.09.2018 - 20 RR 52/18
Revisionsverwerfung durch Beschluss
- OLG Rostock, 26.09.2018 - 1 Ss 50/18
Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 nicht verlängerbar
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - I Ss 38/19
Die Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert …